Steuergesetze

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Kein einheitlicher Schenkungswille bei Übertragung von Unternehmensanteilen

Werden verschiedene Unternehmensanteile durch mehrere Urkunden gleichzeitig übertragen, dann drückt sich darin nicht unbedingt ein einheitlicher Schenkungswille aus, befanden die Finanzrichter in Münster. Das hat Auswirkungen auf den Verschonungsabschlag.

Ein Vater hatte seinem Sohn an einen Tag mit drei notariellen Urkunden Anteile an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschenkt. Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei zwei Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater zudem keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der dritten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück.

Finanzamt fasste alles drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen

Im Zuge der Übertragung dieser drei Unternehmensanteile reichte der Sohn drei Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung optierte. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern fasste alle drei Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 Prozent.

FG Münster: Drei Schenkungen, die gesondert zu besteuern sind

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 9. Juli 2018 (Az. 3 K 2134/17 Erb) befand. Es hob den Schenkungsteuerbescheid insgesamt auf, da drei verschiedene Schenkungen vorlägen, die jeweils gesondert zu besteuern seien. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag könne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den drei Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Außerdem hätten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln enthalten, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 21.09.2018