Steuergesetze

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Bundesfinanzhof verkündet Entscheidungen zur Rentenbesteuerung

Der Bundesfinanzhof hat zwei Klagen gegen die doppelte Besteuerung von Renten abgewiesen. Allerdings hat er Berechnungsgrundlagen festgelegt und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.

In dem einen Streitfall war der Kläger während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbständig tätig und auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen.

Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung seiner Altersrente im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 Prozent der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 Prozent der Einkommensteuer unterworfen. Nach seiner eigenen Berechnung hatte der Kläger jedoch deutlich mehr als 46 Prozent seiner Beiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet. Nach seiner Auffassung liegt deshalb insofern eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vor.

Gesetzliche Regelung grundsätzlich verfassungskonform

Der BFH ist dem jedoch nicht gefolgt (Urteil vom 19.05.2021, Az. X R 33/19). Sowohl der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen seien im Grundsatz verfassungskonform. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen dürfe.

Berechnungsparameter zur Ermittlung einer Doppelbesteuerung

Hierzu hat der BFH jetzt erstmals konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als "steuerfreien Rentenbezug" in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt. Damit bleibt insbesondere auch der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des "steuerfreien Rentenbezugs" unberücksichtigt.

Künftige Rentnergenerationen werden betroffen sein

Bei Anwendung der Berechnungsgrundsätze des BFH konnte die Revision der Kläger keinen Erfolg haben. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 Prozent der Rentenbezüge des Klägers ergab sich keine doppelte Besteuerung. Diese zeichnet sich allerdings für spätere Rentnerjahrgänge, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, ab. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 31.05.2021